Hier finden Sie Erklärungen zu ausgewählten Begriffen der Versicherungswelt.

Die Ablaufleistung ist bei kapitalbildenden Lebensversicherungen die garantierte Versicherungssumme zuzüglich der erwirtschafteten Überschüsse.

Bei Rentenversicherungen umfasst die Ablaufleistung die garantierte Kapitalauszahlung zuzüglich der erwirtschafteten Überschüsse.

Für die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen fallen Kosten an. So muss beispielsweise ein Vertrag eingerichtet, die Kosten für notwendige Arztanfragen gedeckt und der Versicherungsschein versendet werden. Die Höhe der eingerechneten Abschlusskosten wird im Produktinformationsblatt  erläutert.

Der Versicherungsnehmer  kann Rechte und Ansprüche aus seiner Versicherung auf eine dritte Person übertragen. Die Übertragung (Abtretung) muss dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitgeteilt werden.

Staatlich geförderte Rentenversicherungen (Riester-Rente, Rürup-Rente) können nicht an dritte Personen übertragen werden. So hat es der Gesetzgeber festgelegt.

Der zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen geschlossene Vertrag unterliegt den Versicherungsbedingungen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Versicherungsgesellschaft und des Versicherungsnehmers festgelegt.

So wird hier beispielsweise geregelt, wie sich der Versicherungsnehmer im Schadensfall zu verhalten hat und welche Leistungen versicherbar sind. Häufig werden die AVB durch konkretere „Besondere Versicherungsbedingungen“ ergänzt.  In diesen sind produktspezifische oder die für Zusatzversicherungen vereinbarten Regelungen festgehalten.

Beim Abschluss einer Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung führt der Versicherer eine Risikoprüfung des Antragstellers durch.  Diese dient dazu, festzustellen, ob der Antragsteller oder das zu versichernde Risiko im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) versicherbar ist.  Nach der Risikoprüfung entscheidet das Versicherungsunternehmen, ob es den Antrag annimmt oder ablehnt.

Der Antragsteller ist immer der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag, benennt die versicherte Person, den oder die Bezugsberechtigten für die Versicherungsleistung im Erlebens- und Todesfall (Bezugsrecht) und zahlt üblicherweise die Beiträge.

Bei privaten Versicherungen versichert er in der Regel sein eigenes Leben oder seine Gesundheit und setzt sich selbst als Bezugsberechtigten ein. In diesem Falle ist er auch die versicherte Person und erhält im Erlebensfall die Versicherungsleistung.

Um den Versicherungsschutze übernehmen zu können,  sind bestimmte Gefahrumstände bedeutsam. Der  Versicherte muss seinen Versicherer daher auf diese Umstände hinweisen. So ist die zu versichernde Person bei Abschluss, Änderung oder Wiederherstellung eines Versicherungsvertrags verpflichtet, Fragen zu ihrer Gesundheit  wahrheitsgemäß zu beantworten. Nur so kann das Versicherungsunternehmen die zu übernehmenden Risiken richtig einschätzen.
Werden derartige Umstände  verschwiegen oder nicht richtig angegeben, spricht man von einer "Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht". Diese kann innerhalb von 5 Jahren dazu führen, dass das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktritt oder diesen ändert. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist 10 Jahre.

Neben den Gesundheitsangaben im Antrag kann zur Einschätzung des abzusichernden Risikos  zusätzlich eine ärztliche Untersuchung der zu versichernden Person erforderlich sein. Dies hängt im Allgemeinen vom Eintrittsalter dieser Person und von der Höhe der Versicherungssumme ab.

Unter Aufschubzeit versteht man bei einer Rentenversicherung die Zeit, die zwischen dem Versicherungsbeginn und dem  vereinbarten Rentenbeginn bzw. dem Datum der Kapitalabfindung liegt.

siehe „Allgemeine Versicherungsbedingungen“

BaFin ist die Abkürzung für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Sie ist dem Bundesministerium  für Finanzen unterstellt.

Bei Beschwerden oder Unstimmigkeiten mit dem Versicherungsunternehmen kann der Versicherungsnehmer die BaFin kontaktieren und diese um Klärung bitten.  Informationen zum Verfahren sind auf der Website der BaFin zu finden unter www.bafin.de.

Weitere Kontaktdaten:

       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
       Graurheindorfer Straße 108
       53117 Bonn
       Telefon: 0228 4108-0
       Fax: 0228 4108-1550
 

In der persönlichen Beispielrechnung wird dem Versicherungsnehmer gezeigt, wie sich seine Versicherung entwickeln kann. Die mögliche Gesamtleistung wird auf Basis der aktuellen Überschussbeteiligungen berechnet. Dabei wird unterstellt, dass sich die zu Grunde gelegten Überschussanteilssätze während der gesamten Vertragsdauer nicht verändern. Die Gesamtleistungen sind nicht garantiert.

Der Beitrag - auch Prämie genannt – ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer und das Versicherungsunternehmen für den Versicherungsschutz vereinbart haben.

Auf der Beitragsbescheinigung werden die eingezahlten Beiträge bestätigt. Sie kann jederzeit beim Versicherer angefordert werden.

Unter bestimmten Umständen (z. B. bei Zahlungsschwierigkeiten) kann der Versicherungsnehmer beantragen, dass sein Vertrag mit laufender Beitragszahlung beitragsfrei geführt wird.  In der Garantiewerttabelle ist festgehalten, ob und ab wann dies möglich ist und welche Leistungen der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls  erwarten kann.

Der Beitragszahler ist die Person, die den Versicherungsbeitrag zahlt.

Die Beleihung einer Lebensversicherung wird auch als  „Policendarlehen" bezeichnet. Der Kunde kann sich einen Teil seines angesparten Vermögens vorzeitig auszahlen lassen. Für diesen Betrag fallen Zinsen an.  Der Versicherungsvertrag dient als Sicherheit für das Policendarlehen.  Wird das  Darlehen  bis zum  Ablauf der Versicherung nicht zurückgezahlt,  wird die  Versicherungsleistung um diesen Betrag vom Versicherungsunternehmen reduziert.

Bei Ablauf der Versicherung erhält der im Vertrag vermerkte Bezugsberechtigte die Versicherungssumme,  die Kapitalabfindung oder die Rentenzahlung Im Erlebensfall ist dies in der Regel der Versicherungsnehmer selbst. Für den vorzeitigen Todesfall benennt der Versicherungsnehmer eine Person, an die die Versicherungsleistung ausgezahlt werden soll.

Man unterscheidet zwischen dem widerruflichen und unwiderruflichen Bezugsrecht. Letzteres kann nur geändert werden, wenn der Bezugsberechtigte zustimmt.

Hat der Versicherte mit seinem Versicherungsunternehmen eine  dynamische Anpassung vereinbart, erhöht sich regelmäßig einmal jährlich der Beitrag und daraus resultierend die Versicherungsleistungen. Dies wirkt der Inflation entgegen und passt den Versicherungsschutz den steigenden Lebenshaltungskosten an.

Der Versicherungsnehmer wird jedes Jahr über die anstehende dynamische Anpassung informiert. Im Einzelfall kann er dieser Anpassung widersprechen oder diese bis zum Vertragsablauf ablehnen.

Der erste fällige Beitrag ist der so genannte Einlösungsbeitrag. Je nach Vereinbarung können dies der Einmalbeitrag, der erste Monats-, Quartals-, Halbjahres- oder Jahresbeitrag sein.

Der Versicherungsschutz besteht erst, wenn das Versicherungsunternehmen den Beitrag erhalten hat.

Das Eintrittsalter der zu versichernden Person wird nach der Kalenderjahrmethode berechnet. Das heißt: Das Eintrittsalter entspricht der Differenz zwischen dem Geburts- und dem aktuellen Kalenderjahr.

Bei Lebensversicherungen  entspricht das Endalter dem Eintrittsalter des Versicherten plus der vereinbarten Versicherungsdauer.

Bei Rentenversicherungen gibt es kein Endalter. Hier werden ein Rentenbeginn und eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart.

Der Erlebensfall tritt ein, wenn die versicherte Person zum Vertragsablauf bzw. bei Rentenbeginn noch lebt und der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung erhält.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rente vorzeitig in Anspruch genommen werden. Hier empfiehlt es sich, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Bei fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen werden Teile des Beitrags in Fonds investiert.

Die Garantiewertetabelle liegt dem Versicherungsvertrag bei. In dieser sind die garantierten Rückkaufswerte bei  Kündigung des Vertrags und die beitragsfreie Versicherungssumme zu finden.

Der Garantiezins von Lebensversicherungen wird vom Bundesfinanzministerium auf Empfehlung der Deutschen Aktuarvereinigung und der Finanzaufsicht festgelegt. Er gilt für kapitalbildende Lebensversicherungen und Rentenversicherungen. Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses  gültige Garantiezins ist für die gesamte Laufzeit bindend.

Die Gesamtverzinsung setzt sich aus dem Garantiezins, der laufenden Überschussbeteiligung, einem Schlussüberschussanteil und der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven zusammen.

Die Höhe des Schlussüberschussanteils und der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven wird erst am Ende der Versicherungsdauer bzw. beim Rentenbeginn verbindlich festgesetzt.

Bei Antragstellung wird die zu versichernde Person gebeten, Gesundheitsfragen zu beantworten. Kann das Versicherungsunternehmen  anhand dieser Fragen  das zu versichernde Risiko nicht einschätzen, kann es von der zu versichernden Person eine ärztliche Untersuchung (Gesundheitsprüfung) verlangen.

In der privaten Unfallversicherung wird der Invaliditätsgrad anhand einer Gliedertaxe bemessen. Dieser bestimmt maßgeblich die Höhe der Invaliditätsleistung.

Invalidität bezeichnet die dauerhafte Beeinträchtigung  der körperlichen und geistigen  Leistungs- und Funktionsfähigkeit. Ihre Schwere drückt sich im Invaliditätsgrad aus (siehe auch Gliedertaxe).

Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ärztlich festgestellt worden sein. Spätestens nach weiteren 6 Monaten nach Eintritt der Invalidität muss der Versicherte das Versicherungsunternehmen darüber informiert haben.

Die ISIN (International Securities Identification Number) ist die internationale Wertpapierkennnummer. Sie hat die nationale Wertpapierkennnummer (WKN) abgelöst.

Bei Rentenversicherungen kann sich der Versicherungsnehmer  je nach Tarif für eine  Kapitalabfindung (auch Kapitalauszahlung genannt) oder eine lebenslange monatliche Rentenzahlung  entscheiden.

Ein Bankkredit kann durch den Abschluss einer Kreditlebensversicherung für den Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit abgesichert werden.  Im Todesfall wird in der Regel die noch ausstehende Restschuld des aufgenommenen Darlehens durch die Versicherungsleistung getilgt. Bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit werden die fälligen Raten gezahlt.

Die Lebensversicherung sichert den Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer ab.  Erlebt die versicherte Person den Zeitpunkt des Versicherungsablaufs, wird die Leistung im Erlebensfall ausgezahlt.

Je nach Versicherung. (z. B. bei einer Unfall- oder Kreditlebensversicherung) können mehrere Personen mitversichert werden.

Die Nettoverzinsung (Nettorendite) der Kapitalanlagen errechnet sich als Bruttoerträge minus Aufwendungen (inklusive Abschreibungen) für die Kapitalanlagen im Verhältnis zum mittleren Kapitalanlagebestand des Jahres.

(Quelle: GDV: Die deutsche Lebensversicherung in Zahlen 2014)

Ein Ombudsmann erfüllt die Aufgabe einer unparteiischen Schiedsperson. In seiner Funktion ermöglicht er es, Streitfälle in verschiedensten Bereichen und ohne großen bürokratischen Aufwand zu schlichten.

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige Schlichtungsstelle für Beschwerden von Verbrauchern gegen ihre Versicherungsunternehmen. Das Ombudsmannverfahren ist für den Verbraucher kostenlos. Genaue Informationen, wann und wie dieser helfen kann, sind auf der Website des Ombudsmanns unter www.versicherungsombudsmann.de zu finden. Die Kontaktdaten lauten:

Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000

siehe „Versicherungsschein“

siehe „Beleihung des Vertrags“

siehe „Beitrag“

Lebensversicherer in Deutschland haben freiwillig die Auffanggesellschaft Protektor gegründet, die Versicherte vor den Folgen der Insolvenz eines Lebensversicherers schützt. In diesem Fall übernimmt Protektor die Verträge eines angeschlagenen Unternehmens und damit die garantierten, im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen bzw. Rentenleistungen. Somit übernimmt diese Gesellschaft eine wichtige Sicherungsfunktion für alle Lebensversicherten in Deutschland.

Sie ist eine Form des Hinterbliebenenschutzes, die der Versicherte bei Vertragsabschluss mit dem Versicherungsunternehmen auf Wunsch vereinbaren kann. Verstirbt die Person innerhalb der vereinbarten Rentengarantiezeit (5 oder 10 Jahre nach Rentenbeginn), erhält der Bezugsberechtigte die noch bis zum Ablauf der Garantiezeit fälligen Rentenzahlungen.

siehe Kreditlebensversicherung

In der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung erhebt das Versicherungsunternehmen einen  Risikozuschlag, wenn der Versicherte einen gefährlichen Beruf oder Sport ausübt  (z. B. Rennfahrer, Fallschirmspringer) oder generell ein erhöhtes Risiko (Übergewicht, Bluthochdruck etc.) vorweist.. Mit dem Risikozuschlag wird der Beitrag an ein erhöhtes Risiko der versicherten Person angepasst und so das Versicherungskollektiv vor finanzieller Benachteiligung geschützt.

Der bei der Kündigung einer Unfall-, Lebens- oder Rentenversicherung zu erstattende Betrag wird Rückkaufswert genannt. Einzelheiten zum Rückkaufswert sind in den Versicherungsbedingungen zu finden. Eine Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte sind in der Garantiewertetabelle zu finden.

Neben dem Rechnungszins ist sie die wichtigste Rechnungsgrundlage der Lebensversicherer. Die  Sterbetafel wird von der Deutschen Aktuarvereinigung herausgegeben.  Sie ist eine statistische Quelle, die angibt, wie viele Personen einer großen Anfangsgruppe gleichaltriger Personen nach einem Jahr, nach zwei Jahren, etc. noch leben.

Der Tod der versicherten Person ist  in der Lebensversicherung durch Sterbeurkunde nachzuweisen,  wenn der/die  namentlich benannte(n)  Bezugsberechtigte(n)  anlässlich des Todes der versicherten Person eine Leistung verlangt.

Bei vorzeitiger Kündigung einer Renten- oder Lebensversicherung wird vom Vertragsguthaben ein Betrag, der so genannte Stornoabzug, abgezogen. Einzelheiten zum Stornoabzug sind in den Versicherungsbedingungen und der Garantiewertetabelle enthalten.

Der Tarif ist die Bezeichnung für die einzelnen Produktvarianten eines Versicherungsunternehmens.

Die vorzeitige Teilauszahlung einer Lebensversicherung wird auch als „Teilkündigung" bezeichnet. Der Kunde kann sich einen Teil seines angesparten Vermögens vorzeitig auszahlen lassen. Für diesen Betrag kann Kapitalertragssteuer anfallen. Mit der Teilauszahlung wird die Versicherungsleistung des Versicherungsvertrages reduziert. Der zu zahlende Beitrag bleibt unverändert.  

In der Todes- und Erlebensfallversicherung wird der Versicherungsschutz für den Todesfall mit der Kapitalbildung für den Erlebensfall kombiniert.

Unter Todesfallsumme versteht man in der Lebensversicherung die vereinbarte garantierte Versicherungsleistung. Diese wird fällig, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit stirbt.

Lebensversicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge ihrer Kunden vorsichtig zu kalkulieren. Sie erzielen daher regelmäßig Überschüsse, zum Beispiel dann, wenn die Kapitalanlage höhere Erträge bringt, als für die garantierte Verzinsung der Sparanteile ihrer Kunden notwendig ist.

Die laufende Überschussbeteiligung wird jedes Jahr vom Versicherer festgelegt („deklariert“) und dem jeweiligen Vertrag im folgenden Geschäftsjahr gutgeschrieben.

Durch die Deklaration erwerben die Kunden einen unwiderruflichen Anspruch – das Geld ist ihnen somit Jahr für Jahr sicher. Der Anteil der Versicherungsnehmer am erzielten Überschuss eines Jahres muss aber nicht vollständig ausgeschüttet werden. Der Versicherer kann einen Teil erst einmal zurücklegen. An ihm werden die Kunden zu einem späteren Zeitpunkt beteiligt - in Form des Schlussüberschusses. Dieser wird ausgezahlt, wenn der Versicherungsvertrag regulär beendet wird.

Die versicherte Person ist diejenige, deren Leben oder Gesundheit versichert ist.

Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person (Ausnahme: Tod während der Rentengarantiezeit) oder im Erlebensfall mit dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Bei Kündigung endet die Versicherung in der Regel, sobald die Kündigung wirksam wird.

Die Versicherungsleistung ist die vertraglich vereinbarte Leistung.  Versicherungsleistungen können sein: Todesfallleistung, Ablaufleistung, Kapitalabfindung, Rentenzahlung, Leistungen aus der Unfallversicherung (Tod, Invalidität, Schmerzensgeld etc. sowie Hilfeleistungen der Johanniter)

Versicherungsnehmer nennt man die Person, die mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. In der Regel ist sie auch die  versicherte Person, Beitragszahler und der Bezugsberechtigte.

Die Police ist die Urkunde über den zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen geschlossenen Versicherungsvertrag. Sie wird auch Versicherungsschein genannt.

Wird bei Lebens- und Rentenversicherungen die vereinbarte Versicherungsleistung verlangt, ist unter anderem der Versicherungsschein vorzulegen.

Die Versicherungssumme ist der beim Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbarte Geldbetrag, der im Versicherungsfall garantiert ausgezahlt wird.

Bei einem Versicherungsvertrag  fallen Kosten für die laufende Verwaltung an. Hierunter zählen beispielsweise die jährlich zu erstellende Wertmitteilung, deren Versand, Vertragsänderungen sowie eventuelle Adressänderungen oder der ordnungsgemäße Einzug der Beiträge und deren Verbuchung auf den Beitragskonten. Die in den Vertrag eingerechneten Verwaltungskosten sind im Produktinformationsblatt aufgeführt.

Das Widerrufsrecht ist ein Recht jedes Versicherungsnehmers. Er kann unter bestimmten Umständen einen bereits geschlossenen, aber noch schwebend wirksamen Vertrag innerhalb folgender gesetzlicher Fristen widerrufen.

  • Leben- und Rentenversicherung: 30 Tage.
  • Unfallversicherung: 14 Tage.
  • Kreditlebensversicherung: 30 Tage.

Die Frist beginnt mit Erhalt des Versicherungsscheins, -vertrags oder der -police sowie der zugrundeliegenden Unterlagen.

Die Zahlweise zeigt an, in welchen Abständen die Beiträge fällig werden und  vom Versicherungsnehmer zu zahlen sind. Üblich ist die laufende (monatliche) Zahlweise. Es ist aber auch eine einmalige sowie viertel-, halb- und jährliche Zahlweise möglich.

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