Erbschaft und Schenkung

Wohl kaum jemand macht sich gerne Gedanken über mögliche Todesfälle, egal ob den eigenen oder von geliebten Angehörigen. Dabei hat es große Vorteile sich rechtzeitig und sorgfältig Gedanken zu machen und auch offen über das Thema zu sprechen, um den Hinterbliebenen eine aufgrund der Trauer allein schon schwierige Situation nicht noch zusätzlich zu erschweren. Einerseits landen Streitigkeiten unter den Nachkommen über einen ungeregelten Nachlass nicht selten vor Gericht. Andererseits kann das Erbe durch unnötig hohe Steuerzahlungen deutlich geschmälter werden, deren Begleichung Begünstigten mitunter auch vor große Herausforderungen stellen kann.

Durch eine kluge Planung lassen sich mögliche Probleme für die Hinterbliebenen reduzieren oder sogar ganz vermeiden, zum Beispiel durch eine Schenkung schon vor dem Eintritt des Erbfalls.

 

Das Finanzamt erbt mit

Jede Erbschaft oder Schenkung ist zunächst steuerpflichtig. Es fällt jedoch keine Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer an, wenn die jeweiligen Freibeträge nicht überschritten werden, die alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen. Mit frühzeitigen Schenkungen lassen sich die Freibeträge optimal ausschöpfen und die Steuerlast für Ihre Angehörigen erheblich senken oder ganz vermeiden.

Freibeträge und Steuersätze sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Sie hängen von der Verwandtschaftsbeziehung und der Höhe des übertragenen Vermögens ab. Pauschal gilt, je höher die Summe, desto höher der jeweilige Steuersatz.

 

Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze nach §§ 15, 16, 18 ErbStG im Überblick:

 

Steuer-klasse

 

Freibeträge nach Verwandtschaftsbeziehung

 

Steuersätze nach Wert des Erbes bzw. der Schenkung

 

 

 

 


bis einschließlich EUR

       

75 Tsd.

300 Tsd.

600 Tsd.

6 Mio.

13 Mio.

26 Mio.

> 26 Mio.

I

 

 

500.000 EUR für Ehepartner, eingetragener Lebenspartner

400.000 EUR für Kinder, Stiefkinder

200.000 EUR für Enkelkinder

100.000 EUR für Eltern und Großeltern bei Tod/Erbfall
 

 

7 %

11 %

15 %

19 %

23 %

27 %

30 %

II

 


20.000 EUR für Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
 

 

15 %

20 %

25 %

30 %

35 %

40 %

43 %

III

 


20.000 EUR für Lebensgefährten, Freunde und sonstige Begünstigte
 

 

30 %

50 %

 

Zusätzliche Versorgungsfreibeträge für nächste Verwandte im Fall einer Erbschaft

Im Todesfall, also nur bei Erbe und nicht bei Schenkungen, wird den Ehegatten und Lebenspartnern sowie Kindern, Stiefkindern und Adoptivkindern zusätzlich ein Freibetrag gewährt, um deren Versorgung sicherzustellen. Dieser Freibetrag wird gegebenenfalls noch um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, beispielsweise Witwen- und Waisenrente. Die Versorgungsfreibeträge sind in § 17 ErbStG geregelt und belaufen sich auf:

  • 256.000 EUR für Ehe- und Lebenspartner
  • 52.000 EUR für Kinder 0 bis 5 Jahre
  • 41.000 EUR für Kinder 5 bis 10 Jahre
  • 30.700 EUR für Kinder10 bis 15 Jahre
  • 20.500 EUR für Kinder 15 bis 20 Jahre
  • 10.300 EUR für Kinder 20 bis 27 Jahre

 

 

Fallbeispiele

Schenkung

Onkel schenkt seinem Neffen 25.000 EUR für ein neues Auto

Erbschaft

Mutter vererbt ihrer Tochter (26) 600.000 EUR per Testament



Wert
 

 

25.000 EUR

 

600.000 EUR



Freibetrag
 

 

- 20.000 EUR
als Neffe gemäß Steuerklasse II

 

- 400.000 EUR
als Tochter gemäß Steuerklasse I



Versorgungsfreibetrag
 

 

0 EUR
als Neffe nicht zutreffend

 

- 10.300 EUR
als Kind zwischen 20 und 27 Jahre



Zu versteuernder Anteil
 

 

5.000 EUR

 

189.700 EUR


 

 

 

 

 



Erbschaftsteuer
 

 

750 EUR
als Neffe gemäß Steuerklasse II und aufgrund des Werts mit Steuersatz 15 %

 

20.867
als Kind gemäß Steuerklasse I und aufgrund des Werts mit Steuersatz 11 %

 

Ist kein Testament vorhanden greift die gesetzliche Erbfolge

Wer eine genaue Vorstellung von der Aufteilung seines Vermögens hat, sollte dies rechtzeitig mit einem Testament regeln. Ist im Todesfall kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 ff. BGB. Diese berücksichtigt neben des gesetzlichen neben des gesetzlichen  Erbrechts des Ehegatten nur Verwandte, die in einer Rangfolge stehen:

  • Erben 1. Ordnung: Kinder, Enkel
  • Erben 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
  • Erben 3. Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins

Das Erbe geht in der Regel neben dem Ehegatten an den oder die Angehörigen der höchsten Ordnung. Nachfolgende Ordnungen sind von der Erbfolge ausgeschlossen und erben nichts.

 

Versicherungen können helfen, Steuern bei Erbfällen und Schenkungen zu sparen

Wie die nachfolgenden Beispiele aufzeigen, können Versicherungen helfen, Steuern bei Erbfällen und Schenkungen zu sparen. Ihr Vermögensberater bei der TARGOBANK erklärt Ihnen die Vorteile gerne noch detaillierter. Ihr Leben und Ihre Bedürfnisse sind entscheidend, das gilt auch bei der Nachlassplanung. Um gemeinsam eine optimale Lösung für Ihre konkrete Lebenssituation und Ihre individuellen Wünsche zu finden, sollten Sie auch mit Ihrem Steuerberater sprechen.

Sie möchten ...

 

Kapital anlegen und Hinterbliebene absichern    

 


Kapital anlegen, um unter anderem die Erbschaftssteuerlast zu finanzieren

 

Vermögen übertragen und Schenkungsfreibeträge
optimal nutzen

 

sich und Ihren Partner gegenseitig absichern (Überkreuzlösung)


 
Versicherungsnehmer
 
 

 

 Künftiger Erblasser

 

 Künftiger Erbe

 

 Künftiger Erbe (99%)

 Künftiger Erblasser (1%)

 

 Künftiger Erbe


 
Versicherte Person
 
 

 

 Künftiger Erblasser

 

 Künftiger Erblasser

 

 Künftiger Erblasser

 

 Künftiger Erblasser



Beitragszahler

 

 

 Künftiger Erblasser

 

 Künftiger Erblasser

 

 Künftiger Erblasser

 

 Künftiger Erbe



Begünstigter im Todesfall

 

 

 Künftiger Erbe

 

 Künftiger Erbe

 

 Künftiger Erbe

 

 Künftiger Erbe

Vorteile

 

 

  • Keine Erbschaftssteuer bzw. Schenkungsteuer
    während der Vertragsdauer
  • Todesfallleistung ist Einkommenssteuerfrei

 

 

  • Keine Erbschaftssteuer im Todesfall, Beitragszahlungen unterliegen Schenkungsteuer sofern Freibeträge ausgeschöpft*  
     
  • gegenseitige steueroptimierte Absicherung mit dem Ehepartner / Lebensgefährte oder einer beliebigen Person

 

 

  • Schenkungssteuerfrei* im Rahmen der Freibeträge (Schenkungsteuer- erbschaftsteuerpflichtig, sofern Freibeträge ausgeschöpft.)
     
  • Optimierung der Schenkungssteuer
    (10-Jahres-Frist)

 

 

  • Keine Erbschaftssteuer im Todesfall
     
  • Keine Schenkungssteuer im Erlebensfall

*bei hohen Beiträgen oder bereits ausgeschöpftem Freibetrag können hierauf Schenkungssteuer anfallen

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Unsere Tipps:


1. Gegenseitige Absicherung für Sie und Ihren Partner – steuerfrei*

Bei der sogenannten Überkreuz-Lösung werden zwei Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Vertragsinhaber versichern dabei jedoch nicht das eigene Ableben, sondern das des anderen. Sich selbst als Versicherungsnehmer im Versicherungsfall auch als Begünstigten und den jeweils anderen als versicherte Person einzusetzen hat klare Steuervorteile, da die vereinbarten Leistungen an denjenigen ausgezahlt werden, der auch für die Versicherung bezahlt hat:'
 
 
*im Todesfall erbschaft- und einkommensteuerfrei, im Erlebensfall ggf. kirchensteuerpflichtige Erträge enthalten

2. Rentenversicherung für Schenkung nutzen**

Mit der sofortbeginnenden Rentenversicherung der TARGO Lebensversicherung können Sie steuerliche Vorteile bei einer geplanten Bargeld-Schenkung nutzen. Renten-Schenkungen werden vom Gesetzgeber anders behandelt als Geldschenkungen. Der Kapitalwert für die Errechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer wird bei lebenslänglichen Rentenleistungen mit einem gesetzlich vorgeschriebenen „Vervielfältiger“ berechnet. Dieser richtet sich nach dem Alter und dem Geschlecht der versicherten Person. Wie das aussehen kann, zeigen wir Ihnen am folgenden Beispiel: 

Vater, heute 70 Jahre alt, legt 500.000 Euro in die Sofort-Rente an. Zwei Jahre später überträgt er die Versicherungsnehmereigenschaft zum 37. Geburtstag seines Sohnes an ihn. Anstatt des Vaters erhält nun der Sohn ein zusätzliches Monatseinkommen solange der Vater lebt. Daraus ergibt sich folgender steuerlicher Vorteil


**Die schenkungsteuerliche Bewertung gilt nur für den klassischen Rentenbezug (mit einer Rentengarantiezeit unter 15 Jahren, falls eine Rentengarantiezeit gewählt). Die Besonderheiten eines flexiblen Rentenbezugs werden in der beispielhaften Darstellung nicht abgebildet.

 

Hinweise zum Berechnungsbeispiel: 
Freibeträge und sonstige steuerliche Besonderheiten wurden nicht berücksichtigt.
Die Ausführungen stellen weder eine steuerliche Beratung dar noch ersetzen sie eine solche.
Die einkommensteuerliche Behandlung der Sofort-Rente ist hier nicht abgebildet.

Stand: Januar 2024